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Der Bundesrat (Abkürzung BR)[1] ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Über den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 GG). Jedes Land ist durch Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Abhängig von der Bevölkerungsgröße hat jedes Land drei bis sechs Stimmen, die Gesamtzahl beträgt 69 Stimmen. Auf diese Weise werden die Interessen der Länder bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berücksichtigt.
Der Bundesrat ist ein Ausdruck des Föderalismus und führt eine deutsche Verfassungstradition fort. Weil er an der Gesetzgebung beteiligt ist, kann er politikwissenschaftlich als eine Art zweiter Kammer oder Länderkammer neben dem Bundestag bezeichnet werden. Staatsrechtlich ist der Bundesrat ein Organ sui generis, auch da seine Mitglieder kein eigenes Mandat haben. Wechselt in einem Bundesland die Regierung, zum Beispiel nach einer Landtagswahl, entsendet das Land entsprechend neue weisungsgebundene Mitglieder in den Bundesrat.
Die Bedeutung des Bundesrates im politischen System hängt auch von Machtkonstellationen ab. Nur noch selten haben die Parteien, die im Bundestag eine Koalition bilden und die Bundesregierung stellen, gemeinsam auch eine Mehrheit im Bundesrat. So müssen weitere Parteien für zustimmungspflichtige Gesetze gewonnen werden. In den ersten Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik stieg der Anteil dieser Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedurften, stark an und damit die Bedeutung einer Mehrheit im Bundesrat. Im Jahr 2006 und danach versuchte man in sogenannten Föderalismus-Reformen, die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze zurückzudrängen, was aber nicht im erhofften Ausmaß eingetreten ist.[2][3] Die Kompromissfähigkeit ist jedoch im Allgemeinen sehr hoch, sodass nur wenige Gesetze endgültig abgelehnt werden (Vermittlungsausschuss).

Der Deutsche Bundestag[2] (Abkürzung BT)[3] ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin.[4] Der Bundestag wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes unmittelbar vom Staatsvolk, den deutschen Staatsbürgern, gewählt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 38 GG.[5][6] Als Repräsentationsorgan handelt der Bundestag bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht.[2] Die Entscheidungen, die er trifft, werden dem deutschen Volk — wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane — zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“.















































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