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新疆維吾爾自治區 新疆维吾尔自治区
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Uigurisches Autonomes Gebiet Xinjiang

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Das Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang, abgekürzt "Xin", liegt im Nordwesten Chinas und wurde im Altertum "Westliche Regionen" genannt. Mit einer Fläche von 1,66 Mio. qkm, etwa einem Sechstel der Gesamtfläche des chinesischen Festlandes, ist es unter allen Provinzen und autonomen Gebieten Chinas am größten. Vom Nordosten bis Südwesten grenzt Xinjiang an acht Länder, nämlich an die Mongolei, Rußland, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Afghanistan, Pakistan und Indien. Seine Grenzlinie beträgt rund 5600 km, ein Viertel der gesamten Grenzlinie Chinas.(Quelle:http://german.china.org.cn/de-xibu/xinjiang-de.htm)

新疆维吾尔自治区,简称新,位于中国西北边陲,面积166万平方公里,占中国国土总面积六分之一,是中国陆地面积最大的省级行政区。新疆地处亚欧大陆腹地,陆地边境线5600多公里,周边与俄罗斯哈萨克斯坦吉尔吉斯斯坦塔吉克斯坦巴基斯坦蒙古印度阿富汗八国接壤,在历史上是古丝绸之路的重要通道,现在是第二座“亚欧大陆桥”的必经之地,战略位置十分重要。新疆现有47个民族成分,主要居住有维吾尔哈萨克蒙古柯尔克孜、锡伯、塔吉克、乌孜别克、达斡尔塔塔尔俄罗斯等民族,是中国五个少数民族自治区之一 。

新疆自汉朝以来就是中国不可分割的一部分。公元前60年,西汉中央政权设立西域都护府,新疆正式成为中国领土的一部分。1884年清政府在新疆设省。1949年新疆和平解放。1955年10月1日成立新疆维吾尔自治区,新疆现有14个地、州、市,88个县(市),其中33个为边境县(市)。

 

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Provisorische Methoden des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang 

Artikel 1: Um ausländische Investoren zu ermutigen, ins Uigurische Autonome Gebiet Xinjiang zu investieren, und um die legitimen Rechte und Interessen ausländischer Investoren zu schützen, sind in Übereinstimmung mit dem "Gesetz der nationalen Gebietsautonomie der Volksrepublik China", den "Anleitungskatalogen über die Wirtschaftszweige für ausländische Investoren" und den diesbezüglichen Gesetzen, Verordnungen sowie in Berücksichtigung der Gegebenheiten des Gebietes sind diese Methoden ausgearbeitet worden.

Artikel 2: Die nachstehend genannten Hinweise und Vorzugsbedingungen gelten für ausländische Firmen, Unternehmen, Wirtschaftsorganisationen und Privatpersonen, die in unserem Gebiet Kapital anlegen und entsprechend den chinesischen Gesetzen Unternehmen gründen und Projekte ausführen (Im folgenden allgemein "Unternehmen mit ausländischem Kapital" genannt).

Artikel 3: Ausländische Investoren dürfen gemäß dem Gesetz folgende Investitionsweisen wählen:

1. Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischer und ausländischer Kapitalbeteiligung (Joint-Ventures), chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen und Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital gründen;

2. Durch Aktienbeteiligung, Holding, Ankauf, vertragliche Übertragung oder Leasing staatliche, kollektive, private Geschäfte sowie Unternehmen mit anderen Eigentumsformen betreiben;

3. Veredelungsunternehmen einrichten;

4. BOT (Bau-Operation-Transfer)-Finanzierungsprojekte ausführen;

5. Andere Investitionsweisen im Rahmen der chinesischen Gesetze, gesetzlichen Verordnungen, Bestimmungen und politischen Maßnahmen wählen.

Artikel 4: Schwerpunktmäßige Industriezweige für ausländische Investitionen

1. Umfassende Erschließung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Viehzucht sowie die Veredelung deren Produkte;

2. Schlüsselindustrie wie Wasserwirtschaft, Energie und Verkehr sowie Bau insfrastruktureller Einrichtungen;

3. Leicht- und Textilindustrie: Feinverarbeitung von Leder, Kunstfasern, Färben von Textilien und Papierherstellung;

4. Chemieindustrie: Petrochemie, Chemie für landwirtschatliche Zwecke und Feinchemie;

5. Schürfung und Gewinnung von Metallen und Nichtmetallen;

6. Baustoffindustrie: Neue Baumaterialien und energiesparende Baustoffe;

7. Neue Industrien: Neue Stoffe, Biotechnik, energiesparende Technologien, Technologien für die Regenerierung von Ressourcen sowie deren umfassende Nutzung, Technologien und Projekte zum Umweltschutz;

Artikel 5: Unternehmen mit ausländischem Kapital genießen folgende Vorzugsbehandlungen in bezug auf Steuererhebungen:

1. Produktive Unternehmen mit Auslandskapital und einer Betriebsdauer von über zehn Jahren werden vom 3%igen örtlichen Zuschlag auf die Körperschaftssteuer, der für Unternehmen mit Auslandskapital und ausländische Unternehmen üblich ist, befreit.

2. Der Steuersatz der Körperschaftssteuer für produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die nach Genehmigung des Staatsrats in Xinjiang gegründet worden sind, beträgt 15%. Die mit Genemigung der Volksregierung des autonomen Gebiets gegründeten produktiven Unternehmen mit Auslandkapital sollen nach einem im Gesetz festgesetzten Steuersatz ihre Körperschaftssteuer zahlen, wobei der über 15% hinausgehende Anteil von den Finanzabteilungen später rückvergütet werden wird. Unternehmen mit Auslandskapital und einer Betriebsdauer von 10 Jahren werden im ersten und dem zweiten Gewinnjahr von der Körperschaftssteuer befreit und zwischen dem 3. und dem 5. Gewinnjahr eine 50%ige Steuerermäßigung erhalten. Für die mit Genehmigung der Volksregierung des autonomen Gebiets gegründeten Unternehmen mit Auslandskapital wird der über 10% hinausgehende Anteil von den lokalen Finanzabteilungen entsprechend den zuständigen Bestimmungen rückvergütet.

3. Der Steuersatz der Körperschaftssteuer für produktive Unternehmen mit Auslandskapital in Ürümqi, Yining, Tacheng und Bole, den durch den Staatsrat genehmigten geöffneten Städten, beträgt 24%. Für die in Schwerpunktbereichen tätigen Unternehmen mit Auslandskapital in anderen Bezirken wird die Körperschaftssteuer nach einem gesetzlich festgesetzten Steuersatz erhoben, wobei der über 24% hinausgehende Anteil von den lokalen Finanzbehörden wieder rückvergütet wird. Unternehmen mit einer Betriebsdauer von über 10 Jahren werden im ersten und zweiten Gewinnjahr von der Körperschaftssteuer befreit und erhalten zwischen dem 3. und dem 5. Gewinnjahr eine 50%ige Steuerermäßigung.

4. Für die Energie (ausgeschlossen Erdöl- und Erdgasgewinnung)- und Transport (ausgeschlossen Passagierbeförderung)-Unternehmen mit Auslandskapital in Ürümqi, Yining, Tacheng und Bole, den vom Staatsrat genehmigten geöffneten Städten, wird nach Genehmigung des Staatlichen Hauptsteueramts die Körperschaftssteuer nach einem mindestens 15%igen Steuersatz erhoben, wobei der über 15% hinausgehende Anteil von den lokalen Behörden rückvergütet wird. In diesen Bereichen tätige Unternehmen mit einer Betriebsdauer von über 10 Jahren werden im ersten bzw. zweiten Gewinnjahr von der Körperschaftssteuer befreit und erhalten zwischen dem 3. und dem 5. Gewinnjahr eine 50%ige Steuerermäßigung. Vom 6. bis zum 10. Gewinnjahr wird ihre Körperschaftssteuer von den lokalen Finanzbehörden entsprechend den gültigen Bestimmungen berechnet und dann zu 50% wieder rückvergütet.

5. Ausländischen Investoren der Unternehmen mit Auslandskapital, die ihre durch Errichtung von Unternehmen in Xinjiang erzielten Gewinne wieder in diese Unternehmen investieren, ihr registriertes Kapital vergrößern oder innerhalb von Xinjiang andere Unternehmen errichten, deren Betriebsdauer nicht weniger als fünf Jahre beträgt, können nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbehörden 40% der von ihnen bereits bezahlten Steuern auf die reinvestierte Summe zurückbekommen; die übrigen 60% werden von den lokalen Finanzbehörden zuerst einbehalten und später rückvergütet. Falls die Investoren ihre reinvestierten Gelder vor Ablauf von fünf Jahren zurückziehen, müssen sie den zurückerstatteten Steuerbetrag jedoch wieder zurückzahlen. Ausländische Investoren, die direkt in den Umbau bzw. Neubau von Exportunternehmen oder in High-Tech-Unternehmen reinvestieren, können alle bezahlten Körperschaftssteuern auf die reinvestierte Summe zurückbekommen. Falls diese Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach der Inbetriebnahme das Niveau eines Exportunternehmens nicht erreichen bzw. nicht als ein High-Tech-Unternehmen anerkannt werden, sollen sie 60% des zurückerstatteten Steuerbetrags wieder zurückzahlen.

6. Unternehmen mit Auslandskapital werden für fünf Jahre nach deren Inbetriebnahme von der Gebrauchssteuer für Fahrzeuge und der städtischen Immobiliensteuer befreit.

7. Unternehmen mit Auslandskapital, die Brachland zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion kultivieren, werden für fünf Jahre von der Landwirtschaftssteuer befreit.

Artikel 6: Unternehmen mit Auslandskapital genießen bei der Bodennutzung folgende Vorzugsbehandlungen:

1. Ausländischen Unternehmen, die sich mit der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Viehzucht befassen oder in den Bau infrastruktureller Einrichtungen wie Wasserwirtschaft, Energie und Verkehr investieren wollen, wird nach Genehmigung der Kreis- bzw. der Stadtregierung Grund und Boden zur Verfügung gestellt. Unternehmen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Viehzucht werden für fünf Jahre von den Bodennutzungsgebühren befreit, während die für Wasserbau, Energie und Verkehr für zehn Jahre davon befreit werden. Unternehmen, die Wüstengebiet, Ödland oder kahle Berge nutzen werden, sofern die genutzten Bodenflächen nicht für die Stadtplanung vorgesehen sind, werden von den Kompensationsgebühren sowie von den Bodennutzungsgebühren für 20 Jahre befreit.

2. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital auf Veräußerungsweise das Recht auf Bodennutzung erworben haben, darf die Nutzungsfrist für kommerzielle Zwecke nicht länger als 40 Jahre, die für industrielle Zwecke nicht länger als 50 Jahre und die für Wohnungsbau nicht länger als 70 Jahre dauern.

3. Unternehmen mit Auslandskapital in den als schwerpunktmäßig bezeichneten Industriezweigen werden innerhalb von sechs Jahren, unmittelbar nachdem sie auf Veräußerungsweise das Bodennutzungsrecht erworben haben, von den Bodennutzungsgebühren befreit.

4. Unternehmen mit Auslandskapital in den nicht-schwerpunktmäßigen Industrien werden innerhalb von vier Jahren, unmittelbar nachdem sie auf Veräußerungsweise das Bodennutzungsrecht erworben haben, von den Veräußerungsgebühren des Bodennutzungsrechts befreit.

5. Unternehmen mit Auslandskapital, die auf Veräußerungsweise das Bodennutzungsrecht erworben und Schwierigkeiten haben, die Bodennutzungsgebühren auf einmal zu bezahlen, können sie in den ersten drei Jahren der Veräußerungsperiode in Raten abzahlen.

6. Die chinesischen Seiten von Joint-Ventures und von chinesisch-ausländischen Kooperationsunternehmen können Boden in Geld umrechnen und als Aktien in die Unternehmen einbringen.

7. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital, die auf Veräußerungsweise das Bodennutzungsrecht erworben haben, die Bodennutzungsgebühren in voller Summe bezahlt haben, dürfen sie im Rahmen des Gesetzes die Böden überlassen, verpachten und zum Pfand geben; Unternehmen, die zugewiesene Bodennutzungsrechte erworben haben, können nach der Nachzahlung der Bodennutzungsgebühren die Böden ebenfalls gemäß dem Gesetz überlassen, verpachten und verpfänden.

Artikel 7: Weitere Vorzugsbehandlungen für Unternehmen mit Auslandskapital

1. Unternehmen mit Auslandskapital werden die Zusatzgebühren für infrastrukturelle Einrichtungen in den Städten um die Hälfte ermäßigt.

2. Für Ausländer in den Unternehmen mit Auslandskapital, die im autonomen Gebiet wohnen und innerhalb des Gebiets verreisen, gilt ein einheitlicher Kostenstandard wie für die Einheimischen.

3. Unternehmen mit Auslandskapital, die zum Eigenbedarf im In- und Ausland Büro- und Gebrauchsartikel (inklusive Personenwagen und Motorräder) ankaufen, werden vom Kostenzuschlag befreit.

4. Die Gebühren für die von Unternehmen mit Auslandskapital zum Eigenbedarf benutzten Fahrzeuge werden nach einem einheitlichen Standard wie bei einheimischen Staatsbetrieben erhoben.

5. Die zu zahlenden Gebühren der Unternehmen mit Auslandskapital bezüglich Produktion und Geschäftsführung gleichen denen der einheimischen Staatsbetriebe.

6. Unternehmen mit Auslandskapital auf dem Festland, die im autonomen Gebiet Xinjiang weitere Betriebe gründen und in denen das ausländische Kapital über 25% des eingetragenen Kapitals ausmacht, genießen nach Genehmigung die Vorzugsbehandlungen für Unternehmen mit Auslandskapital.

7. Unternehmen, die in China lebende Verwandte ausländischer Investoren in Xinjiang gründen und deren ausländisches Kapital über 25% des eingetragenen Kapitals der Unternehmen ausmacht, können nach Genehmigung die Vorzugsbehandlungen für Unternehmen mit Auslandskapital genießen.

8. Jenen Vermittlungsorganisationen und -personen, mit deren Hilfe ausländische Investitionen eingeführt worden sind, wird nach der tatsächlich eingesetzten Kapitalsumme von den nutznießenden chinesischen Seiten eine angemessene Belohnung gewährt.

9. Die Versorgung der Unternehmen mit ausländischem Kapital mit Wasser, Strom, Heizung und Gas, die deren Produktion und Geschäftsführung erfordern, wird vorrangig garantiert, ebenso werden die Bodennutzung, Transporte und Importkontingente sowie die Exportzuteilung vorrangig arrangiert.

10. Unternehmen für Straßenbau dürfen nach Genehmigung in einem bestimmten Umfang entlang den Straßen diesbezügliche Bodenerschließungs- und Dienstleistungsprojekte ausführen.

11. Unternehmen mit Auslandskapital können im Rahmen der Gesetze, gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen des Staates und des Gebietes folgende Selbstbestimmungsrechte genießen: Selbständig die Betriebsführungs- und Managementsweisen ihrer Unternehmen entscheiden; selbständig die Verteilungsformen und das Lohnniveau ihrer Unternehmen bestimmen; selbständig Arbeiter und Angestellten einstellen bzw. entlassen; selbständig betriebsinterne Organe einrichten, Verantwortliche auf allen Ebenen der Unternehmen einstellen bzw. entlassen und nicht zuletzt selbständig die Preise ihrer Produkte bestimmen.

Artikel 8: Die zuständigen Überprüfungs- und Genehmigungsabteilungen sollen innerhalb von fünf Werktagen in bezug auf die Projektausführung der Unternehmen mit Auslandskapital, deren erforderliche Unterlagen vorhanden sind, eine klare Antwort geben und innerhalb von zehn Werktagen alle Formalitären erledigen. Was die quotenüberschreitenden Projekte und Projekte der Kategorie B betrifft, die laut den "Anleitungskatalogen über die Wirtschaftszweige für ausländische Investoren" beschränkt werden sollten, sollen die zuständigen Abteilungen innerhalb von 15 Werktagen einen Antrag ihren übergeordneten Organen einreichen und zugleich die Qualifikationsbewertung verstärken.

Artikel 9: Bei der Ausfüllung der Ein- und Ausreiseformalitäten sollen Beschäftigte der Unternehmen mit Auslandskapital Vorrecht haben.

Artikel 10: Es ist verboten, Unternehmen mit Auslandskapital willkürlich Aufgaben zuzuteilen, von ihnen willkürlich Gebühren zu erheben und sie willkürlich mit Geldstrafen zu belegen. Die administrativen und institutionalen Gebührenerhebungen, die Unternehmen mit Auslandskapital betreffen, sollen streng nach den "Verwaltungsbestimmungen bezüglich der administrativen und institutionalen Gebührenerhebungen des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang" und den einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen durchgeführt werden. Die Gebührenposten sollen bekanntgegeben und von den Finanz- und Preisabteilungen des Gebiets zu einer einheitlichen Gebührenerhebungsbroschüre zusammengestellt werden. Alle Gebührenerhebungen sollen entsprechend dieser Broschüre erfolgen. Die gebührenerhebenden Einheiten müssen die einheitliche "Erhebungslizenz für die administrativen und institutionalen Gebühren des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang" haben und nach der Gebührenerhebung die "Spezialquittungen für die administrative und institutionale Gebührenerhebung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang", die einheitlich vom Finanzamt des Gebiets gestempelt werden, ausstellen. Andere Quittungen sind nicht gültig. Unternehmen mit Auslandskapital haben das Recht, bestimmungswidrige Gebührenerhebungen zu verweigern.

Artikel 11: Die legitimen Rechte und Interessen der Unternehmen mit Auslandskapital werden vom Gestz geschützt. Weder Behörde noch Einzelperson darf deren legitime Geschäftsführung interferieren. Falls ihre legitimen Reche und Interessen verletzt werden, können sie sich an die Volksregierungen aller Ebenen und an die zuständigen Behörden wenden, sie können auch beim Volksgericht Anklage erheben.

Artikel 12: Für Unternehmen mit Investitionsbeteiligung aus Taiwan, Hong Kong und Macao sowie aus Überseechinesen gelten, falls es keine anderen Bestimmungen gibt, ebenfalls diese Bestimmungen.

Artikel 13: Das Büro für die Einführung ausländischen Kapitals bei der Volksregierung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang ist dafür zuständig, diese Bestimmungen auszulegen und zuständige Abteilungen zu organisieren, um weitere detaillierte Ausführungsregeln und -vorschriften auszuarbeiten.

Artikel 14: Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Alle politischen Maßnahmen, die früher veröffentlicht wurden und diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sollen sich danach orientieren.